Stellplatzverpflichtung, Ablösung
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
BESTIMMUNGEN
über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vom 23.01.1987
mit Änderung vom 22.10.2001
§ 1 Ablösung
- Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzpflicht) gemäß § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung kann abgelöst werden, wenn ein Bauvorhaben in der Gemeinde verwirklicht werden soll und wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
- Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 2 Ablösungsbeträge
Je Stellplatz der abgelöst wird, ist ein Betrag von 6.000,00 € zu zahlen.
§ 3 Zustimmung zur Ablösung
Die Zustimmung der Gemeinde zur Ablösung erfolgt mit Abschluss eines Vertrages
über die Ablösung der Stellplatzpflicht nach dem diesen Bestimmungen beigefügten Muster (Anl. Nr. 1).
§ 4 Abweichungen
Über Abweichungen vom Muster des Ablösungsvertrags (§ 3) entscheidet der Gemeinderat.