Sport- und Schulturnhallen, Benutzungsgebühren
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der stadteigenen Sport- und Schulturnhallen
vom 11.12.1981
mit Änderung vom 10.12.1982
§ 1 Gebührenpflicht
Zur teilweisen Deckung des der Stadt Hemsbach entstehenden Aufwandes für die Unterhaltung der Sport- und Schulturnhallen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der jeweilige Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren
Die Benutzungsgebühren betragen:
- für die Hans-Michel-Sporthalle:
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
- Schulverband "Nördliche Badische Bergstraße", einheimische Vereine, Privat- und Werksmannschaften, je Stunde 23,01 €
- auswärtige Vereine, Privat- und Werksmannschaften, je Stunde 25,56 €
- Benutzung der Tennisplätze privat je Platz und Stunde 8,18 €
- Benutzung für kommerzielle Zweckeje Stunde 35,79 €
- Abnutzung des verlegten Hallenbodens je Veranstaltungstag 153,39 €
- Benutzung der Bestuhlung je Stuhl und Veranstaltungstag 0,77 €
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
- II. für die Turnhalle der Schillerschule
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
- einheimische Vereine, Privat- und Werksmannschaften, je Stunde 12,78 €
- auswärtige Vereine, Privat- und Werksmannschaften, je Stunde 15,34 €
- Benutzung durch Private, je Stunde 15,34 €
- Benutzung für kommerzielle Zwecke je Stunde 25,56 €
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
- für die Turnhallen der Hebel- und Uhlandschule
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
- einheimische Vereine, Privat- und Werksmannschaften, je Stunde 7,67 €
- auswärtige Vereine, Privat- und Werkmannschaften, je Stunde 15,34 €
- Benutzung durch Private, je Stunde 15,34 €
- Benutzung für kommerzielle Zwecke je Stunde 25,56 €
- Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen
§ 4 Gebührenermäßigungen
Für Gebührenermäßigungen ist der Bürgermeister im Rahmen der Bestimmungen der Hauptsatzung, ansonsten der Gemeinderat zuständig.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Hallen. Sie sind wie folgt fällig.
§ 3 I. 1 a, II. 1 a
und III. 1 a: jeweils vierteljährlich nachträglich
§ 3 I. 1b, II. 1 b
und III. 1 b: spätestens nach der Benutzung der Halle beim Hallenwart
§ 3 I. 2-5, II. 2 u. 3
und III. 2 u. 3: spätestens 2 Wochen nach ges. Anforderung