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A019/2019 - Bauleitplanung, Bebauungsplan Nr. 64: "Nördlich der Görlitzer Straße"

Die Fraktion PRO HEMSBACH stellt den Antrag, das städtische Grundstück Flurstücknummer 2550 bindend im Bebauungsplan zu integrieren.

Das Plangebiet zur Erstellung des Bebauungsplans beinhaltet auch das städtische Grundstück Flst.Nr. 2550 – 2550/10 (siehe dazu Seite 2 des Entwurfes). Es muss im Interesse der Stadt liegen, dieses Grundstück bindend in die Baufenster zu integrieren und im Rahmen der Bauleitplanung mit zu verkaufen.

Ansprechpartner: Rößling, Bertram
zuständiger Fachbereich: FB 2
Antragsdatum: 24.09.2019
Antragsteller: Pro Hemsbach
Eingangsdatum: 30.09.2019
in Sitzung vorgelegt: 28.10.2019
in Sitzung beraten & beschlossen: -
Bearbeitungsstand: zurückgezogen

Bemerkung

Der Antrag wurde von der Fraktion PRO HEMSBACH am 22.10.2019 vorerst schriftlich zurückgezogen.

schriftliche Begründung/Vorbemerkung von Seiten der Fraktion:

Es muss im Interesse der Stadt sein, das städtische Flurstück 2550-2550/10 im Rahmen der Bauleitplanung bestmöglich nutzbar zu machen.
Unsere Überprüfung der Situation ergab, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, welche im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden müssen:

  1. Der Verkauf dieses Grundstückes; dies wäre die optimalste Lösung
  2. Wenn dies nicht möglich ist, dann ist im Rahmen der Bauleitplanung mit dem Straßenbauamt/Straßenbehörde Kontakt aufzunehmen und der Antrag zu stellen, die Abstandgrenze von 15 Meter zur KVS zu reduzieren, damit auf dieser Fläche das Bauen möglich wird. Würde das Straßenbauamt den Wunsch der Stadt Hemsbach entsprechen, wäre dieses städtische Grundstück mit einer Grenzbebauung bebaubar. Es wäre die gleiche Regelung einer Bebaubarkeit, wie es auf einem anderen Grundstück vorgesehen ist.
  3. Wenn das Straßenbauamt dem Wunsch (2) nicht entspricht, könnte diese Fläche z.B. mit Garagen bebaut werden. Dazu ist ebenfalls von der Straßenbehörde eine Freigabe zu erwirken, welche die „Anbaubeschränkungen“ aufhebt. Diese Flächen müssten dann auch im Bebauungsplan festgesetzt werden.
  4. Wenn das Straßenbauamt die „Anbaubeschränkung“ nicht aufhebt, dann könnten auf dem städtischen Grundstück Stellplätze entstehen, welche ebenfalls im Bebauungsplan festzusetzen sind. Diese könnten dann veräußert werden.

Diese 4 Optionen sind vom Bauamt zu prüfen bzw. als Antrag an die Fachbehörden zu stellen. Unser Antrag ist zusammen mit den Ergebnissen aus 1 – 4 dem Gemeinderat  vorzulegen, um die notwendigen Beschlüsse für die Bauleitplanung herbei zu führen. Daher ziehen wir den Antrag zurück und bitten auf Wiedervorlage im GR, wenn Punkt 1- 4 geklärt sind.

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