Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.30 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Stadt Hemsbach

Plakatierungssatzung

Satzung über das Anbringen von Plakaten, Hinweistafeln und das Aufstellen bzw. Anbringen von Großwerbetafel/-banner und Straßenüberspannungen im Stadtgebiet der Stadt Hemsbach außerhalb der Wahlwerbung.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit§ 16 Straßengesetz für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat am 27.04.2026 folgende Plakatierungssatzung beschlossen:

§1 - Erlaubnis

  • Die Werbung mit Stand- und Hängeplakaten, mit Großwerbetafeln und -bannern innerhalb des Stadtgebiets stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers. Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen ist gemäß § 44 Straßengesetz Baden-Württemberg die jeweilige Kommune.
  • Die Erlaubnis für eine Plakatierung ist spätestens zwei Wochen vor Plakatierungsbeginn bei der Stadt im Bürgerbüro zu beantragen.
  • Die Anzahl der zugelassenen Plakate wird so beschränkt, dass eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die zur Plakatierung zugelassenen Standorte.
  • Die Nutzungserlaubnis gilt nur für die darin bestimmte Veranstaltung und für den/die Veranstalter/in, für den/die sie ausgestellt wird. Die Weitergabe an eine/n andere/n Veranstalter/ in oder die Übertragung auf eine andere Veranstaltung ist nicht zulässig.
  • Zur Sicherung gesetzlicher Vorschriften oder zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung kann die Nutzungserlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

§2 - Plakatierung

  • Die Erlaubnis wird für das Anbringen von max. 10 Plakaten pro Veranstaltung bis zu einer Größe von 0,5 qm (DIN Al) erteilt. Die Begrenzung auf 10 Plakate gilt sowohl für den öffentlichen Raum als auch für Privatgrundstücke im Sinne des§ 5 Abs. 2.
  • Großplakate können in eigenem Ermessen von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
  • Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie zum Erhalt des Stadtbilds werden im Stadtgebiet Hemsbach nicht mehr als 100 Plakate zur gleichen Zeit genehmigt. Örtliche Vereine werden bei der Genehmigung von Plakaten bevorzugt behandelt.
  • Das Anbringen darf erst nach Erhalt der Erlaubnis erfolgen.
  • Die von der Behörde ausgegebenen Genehmigungsplaketten sind auf den Plakaten gut sichtbar anzubringen. Plakate, die nicht entsprechend markiert sind, werden auf Kosten des/der Antragstellers/in entfernt. Bei Doppelplakaten ist eine Genehmigungsplakette ausreichend.

§3 - Standorte

  • Aus Gründen der Stadtbildpflege werden Plakatierungsgenehmigungen im reinen Stadtgebiet an folgenden Standorten erteilt:
    • Wahlen:
    • Zur Plakatierung im Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen wird durch das Ordnungsamt für jede Wahl eine gesonderte Handlungsanleitung veröffentlicht. Diese Satzung findet neben der Handlungsanleitung Anwendung.
    • Grünfläche am Wareham-Kreisel:
    • Max. zwei Großplakate (352 x 252 cm) diese müssen in geeigneter Weise Standsicher befestigt sein.
  • Nicht zugelassen ist die Plakatierung in folgenden Bereichen:
    • a) außerhalb der geschlossenen Ortslage
    • b) am Rathaus sowie auf dem Rathausplatz
    • c) auf den Innenflächen der Kreisverkehre sowie
    • d) an und auf Brücken
  • An sonstigen Standorten ist die Plakatierung zulässig sofern sie nicht gegen die Anforderungen der §§ 4 oder 7 verstößt.

§4 - Großwerbetafeln und -banner

  • Großwerbetafeln können zugelassen werden. Umfang und Standort liegen im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.
  • Straßenüberspannungen, Werbebanner und Fahnen sind unzulässig. Ausnahmen hierfür können im Einzelfall von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
  • Umfang und Standorte (siehe§ 3 Abs. 1)

§5 - Plakatieren auf privaten Grundstücken

  • Das Aufstellen von Plakatständern auf Privatgrundstücken und das Anbringen von Plakaten an Häusern, Fassaden, Hoftoren und dergleichen hat im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Eigentümer/in zu erfolgen. Die Straßenverkehrsbehörde ist über die Anbringung in Kenntnis zu setzen.
  • Grenzt die plakatierte Fläche an eine öffentliche Verkehrsfläche, so ist die Plakatierung entsprechend § 1 dieser Satzung erlaubnispflichtig. Als Zustandsstörer ist der/die Eigentümer/ in aus Absatz 1 für das Einholen der Erlaubnis zuständig. Es bedarf keiner formalen Antragstellung, die formlose Meldung genügt. Die Erlaubnis gilt innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Meldung als kostenfrei erteilt sofern keine anderslautende Entscheidung ergeht. Die Erlaubnis kann nur aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses versagt werden. Die sonstigen Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.

    Vorschriften der Landesbauordnung Baden-Württemberg hinsichtlich baulicher Anlagen bleiben unberührt.

§6 - Fristen

Für Veranstaltungen darf frühestens drei Wochen vor Beginn geworben werden. Jegliche Plakatierung ist spätestens drei Werktage nach Ablauf der genehmigten Plakatierungsfrist zu entfernen.

§7 - Auflagen und Bedingungen

  • Plakate, die ohne gültige Erlaubnis im Stadtgebiet auf öffentlicher Fläche angebracht wurden oder deren Erlaubnis gemäß§ 11 Abs. 1 erloschen ist. werden auf Kosten des/der Antragstellers/in entfernt und nach einer Aufbewahrungsdauer von fünf Werktagen vernichtet. Der/Die Antragsteller/in hat in dieser Zeit die Möglichkeit die Plakate abzuholen.
  • Plakate sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis darstellen.
  • Plakate dürfen nicht auf Straßen und Gehwegen aufgestellt werden. Ein Abstand von mindestens fünfzig Zentimetern zum Fahrbahnrand ist einzuhalten.
  • Kreuzungsbereiche und Einmündungen sind von Plakatierungen freizuhalten; dabei ist jeweils ein Abstand von fünfzehn Metern zur Kreuzung einzuhalten. Plakate/ Werbemittel, die so angebracht sind, dass sie nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde die Verkehrssicherheit gefährden könnten, werden unverzüglich durch die Stadt auf Kosten des/der Antragstellers/in entfernt und nach einer Aufbewahrungsdauer von fünf Werktagen vernichtet. Der/Die Antragsteller/in hat in dieser Zeit die Möglichkeit die Plakate abzuholen.
  • Weitere Bedingungen und Auflagen im öffentlichen Interesse unterliegen dem Ermessen der Stadt.

§8 - Gebühren

  • Für die Erteilung einer Plakatierungsgenehmigung gemäß § 2 findet die Gebührensatzung für Sondernutzungserlaubnisse der Stadt Hemsbach Anwendung.
  • Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Plakatierung ohne Erlaubnis erfolgt. Die Gebührenentrichtung ersetzt die Erlaubnis nicht. Durch Entrichten der Gebühren entsteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.

§9 - Gebührenschuldner/in

  • Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
    • der/die Antragsteller/in,
    • der/die Sondernutzungsberechtigte,
    • wer eine Sondernutzung ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein oder
    • wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.
  • Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 10 - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Gebührenerstattung

  • Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Plakatierungsgenehmigung gemäß § 1 und § 2 Abs. 4.
  • Wird eine Plakatierungsgenehmigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückgezogen oder vorzeitig beendet, bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung der Gebühren. Die Begründung erfolgt schriftlich, bei Gefahr im Verzug ist sie auf Verlangen nachzureichen.

§ 11 - Zuwiderhandlungen und Haftung

  • Die Erlaubnis erlischt automatisch, wenn Plakate, Großwerbetafeln oder Straßenüberspannungen inhaltlich gegen das Grundgesetz oder Gesetze verstoßen bzw. zu Rechtsverstößen aufrufen. Plakate sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalts sind nicht zulässig.
  • Für alle Sach- oder Personenschäden, die durch oder in Zusammenhang mit der Plakatierung entstehen, haftet der/die Antragsteller/in und stellt die Stadt Hemsbach von Forderungen Dritter frei.
  • Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 i.V.m. § 17 Polizeiverordnung Stadt Hemsbach in der aktuell gültigen Fassung dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit schließt die Erhebung der Genehmigungsgebühr nicht aus.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verzeichnis der Plakatierungsgebühren

Nr.

Gegenstand

Gebühren in Euro (€)

Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesgebühr, einmalige Gebühr

1.

Einmalige Grundgebühr für die Genehmigung für Gewerbetreibende/ortsfremde Vereine

für ortsansässige Vereine

 25,00 €

10,00 €

2.

Genehmigung bis zu einer Größe AO je Plakat je Woche für Gewerbetreibende/ortsfremde Vereine

für ortsansässige Vereine

2,50 €

1,00 €

3.

Genehmigung für Großplakate (max. 352 x 252 cm)
je Plakat je Woche für Gewerbetreibende/ortsfremde Vereine

für ortsansässige Vereine

25,00 €

10,00 €


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach§ 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Stadt Hemsbach, den 28.04.2026
Jürgen Kirchner Bürgermeister