Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

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07.30 - 12.00 Uhr
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Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Stadt Hemsbach

Haus- und Badeordnung für das Freibad "Hemsbacher Wiesensee"

Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat in der Sitzung vom 18.05.2026 folgende Haus- und Badeordnung erlassen:


§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibads „Hemsbacher Wiesensee“.


§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.

2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Nutzer diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

3. Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

4. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

5. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.


§ 3 Öffnungszeiten und Zutritt

1. Der „Hemsbacher Wiesensee“ öffnet am 15. Mai und schließt am 15. September eines Jahres.

2. Das Freibad Wiesensee bleibt, mit Ausnahme von Pfingsten und während der baden-württembergischen Sommerferien, montags geschlossen.

3. Bei schlechtem Wetter (kühlen Temperaturen oder Dauerregen) ist das Freibad Wiesensee in der Zeit von 09:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Entscheidung hierrüber trifft die Verwaltung (Fachbereich 1 Verwaltung und Finanzen) jeweils am Vortag.

4. Die Benutzung des Bades kann, ohne Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes, wegen Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangeboten und Veranstaltungen, eingeschränkt werden.

5. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

6. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

7. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Tageskarten berechtigen grundsätzlich nur zum einmaligen Zutritt am Lösungstag. Zum kurzfristigen Verlassen des Badegeländes kann man sich an der Kasse einen Stempel geben lassen, der zum Wiedereintritt berechtigt. Die Ausgabe von Eintrittskarten und der Eintritt sind nur bis eine Stunde vor Betriebsschluss gestattet.

8. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

9. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 10 Jahren, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Die Begleitperson ist für die Aufsicht der Personen verantwortlich, d.h. die Begleitperson hat dafür Sorgen zu tragen, dass sich die Personen nicht selbst in Gefahr bringen. Kinder ab vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen das Freibad ohne geeignete Begleitperson nur bei Vorlage eines gültigen Schwimmnachweises benutzen. Als Mindestvoraussetzung gilt das erfolgreich abgelegte Deutsche Schwimmabzeichen Bronze („Freischwimmer“) oder ein gleichwertiger Nachweis.

 
§ 4 Verhaltensregeln

1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

2. Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

3. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

4. Nutzer ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

5. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

6. Der See und das Gewöhnungsbecken dürfen nur nach vorheriger Benutzung der Dusche betreten werden.

7. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb und auf die im Badebetrieb mit Naturbad typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

8. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

9. Behälter aus Glas oder anderen zerbrechlichen Materialien dürfen im Umkleide- und Sanitärbereich sowie im Bereich des Gewöhnungsbeckens nicht benutzt werden.

10. Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide- und Sanitärbereiches sowie außerhalb des Bereichs des Gewöhnungsbeckens gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und andere Rauschmittel.

11. Der Konsum von Cannabis ist auf dem Gelände des Freibades untersagt.

12. Fundgegenstände sind an der Kasse oder beim Schwimmmeister abzugeben. Sie werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

13. Die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten ohne Genehmigung der Stadtverwaltung ist nicht erlaubt.

14. Das Betreten der Kassenräume, der Geräteräume, der Aufenthaltsräume des Personals und sämtlicher Räume, in denen technische Einrichtungen des Schwimmbades untergebracht sind, ist allen Besuchern untersagt.

15. Fahrräder und Kraftfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen außerhalb des Seegeländes abzustellen.

16. Das Befahren des Geländes mit Inlinern, Skateboard, Tretroller, Laufrad, etc. ist nicht erlaubt.

17. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Stadtverwaltung entgegen.

 
§ 5 Haftung

1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder.

3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/ Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

5. Bei schuldhaftem Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.

 

§ 6 Allgemeine Verhaltensregeln

1. Als Freibad wird nur der mit Bojen und Seilen in Natur, d.h. auf der Seefläche, genau abgegrenzten Teil des "Hemsbacher Wiesensees", zur Benutzung freigegeben. Diese Freibad-Seefläche ist unterteilt in
a) Seefläche für Schwimmer
b) Seefläche für Nichtschwimmer

2. Die mit dem Hinweisschild "Nur für Schwimmer" gekennzeichnete Seefläche für Schwimmer, dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Für die übrigen Badegäste stehen die abgegrenzte Nichtschwimmerseefläche und das Gewöhnungsbecken zur Verfügung.

3. Das Verlassen der abgegrenzten Freibad-Seefläche durch Unter- oder Überschwimmen der Bojen und Seile zur Ausübung des Schwimmsports im eigentlichen "Hemsbacher Wiesensee" erfolgt auf eigene Gefahr.

4. Im Gewöhnungsbecken ist seitliches Einspringen und das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen untersagt. Außerdem ist die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten nicht gestattet.

5. Die Benutzung von Sportgeräten (insbesondere Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

6. Zum Umkleiden stehen den Badegästen Umkleidekabinen zur Verfügung.

7. Die Kleider können im Rahmen, der gegebenen Möglichkeiten in den Garderobenschränken auf eigene Gefahr aufbewahrt werden. Eine Gebühr für die Aufbewahrung in der Garderobe wird nicht erhoben.

8. Der Nutzer hat seinen Garderobenschrank mit einem Vorhängeschloss selbst zu sichern. Er ist für die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

9. Die Verwendung von Seife ist nur in den dafür vorgesehenen Duschen gestattet.

10. Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft die Betriebsleitung.

11. Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.

12. Zelte aufzuschlagen, Feuer zu machen oder Kochstellen anzulegen ist nicht gestattet.

13. Das Benutzen von Segel-, Tret- und Motorbooten ist nicht gestattet.

14. Die Stand-Up-Paddle-Boards dürfen nur unter Rücksichtnahme anderer Badegäste benutzt werden.


§ 7 Besondere Bestimmungen

Gegenstände, die eine halbe Stunde nach Badeschluss nicht abgeholt wurden, werden vom Personal des Bades in Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal nach Saisonende geöffnet. Darin enthaltene Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt.

 
§ 8 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 19.05.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 01.05.2026 außer Kraft.

Hemsbach, den 19.05.2026

gez.
Jürgen Kirchner
Bürgermeister