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  • Stadt Hemsbach

Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in Hemsbach (Übernachtungssteuersatzung)

Stadt Hemsbach
Jürgen Kirchner, Bürgermeister
Rhein-Neckar-Kreis

23.03.2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach am 23.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Hemsbach erhebt eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2 Steuergegenstand

  • Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.
  • Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer gegen Entgelt kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellt. Darunter fallen neben Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze sowie sonstige Einrichtungen (z.B. Airbnb, Bordinghaus etc.), die gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern Sanitärräume angeboten werden.
  • Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
  • Nicht als Beherbergungseinrichtung im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Unterbringung in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospizen, Flüchtlingsunterkünfte sowie vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
  • Ausgenommen von der Übernachtungssteuer sind die entgeltlichen Beherbergungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer in demselben Beherbergungsbetrieb längsten für 21 Nächte erhoben.
  • Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.

 

§ 3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast.

 

§ 4 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger und Haftung

  • Steuerschuldner*in ist der Beherbergungsgast.
  • Der/die Betreiber*in der Beherbergungseinrichtung hat die Übernachtungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten (Steuerentrichtungspflichtiger). Der/die Betreiber*in der Beherbergungseinrichtung haftet neben dem Steuerschuldner gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Abgabenordnung Baden-Württemberg (AO) für die Beherbergungssteuer.
  • Schulden mehrere Übernachtungsgäste die Übernachtungssteuer, so haften diese gesamtschuldnerisch.

 

§ 5 Steuersatz

Die Übernachtungssteuer beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 2,50 € (zwei Euro fünfzig).

 

§ 6 Entstehung der Steuerschuld

Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.

 

§ 7 Steueranmeldung, Festsetzung des Anmeldezeitraums sowie die Anzeige- und Nachweispflicht

  • Wer einen Beherbergungsbetrieb betreibt, hat der Stadt Hemsbach für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) eine unterschriebene Steueranmeldung abzugeben. In dieser Steueranmeldung ist die Steuer für den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen (§ 3 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung). Die Steueranmeldung ist bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, unter Angaben der Gesamtzahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen einzureichen.
  • Ergeben sich nachträglich Änderungen für einen Anmeldezeitraum, so hat der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebs innerhalb eines Monats eine geänderte Anmeldung einzureichen.
  • Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind der Stadt Hemsbach auf Anforderung sämtliche oder ausgewählte Nachweise der Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum vorzulegen, beispielsweise Rechnungen, Quittungsbelege oder Auszüge des Buchungsverfahrens. Betreiber*innen sind verpflichtet, diese Nachweise für eine Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entsteht, aufzubewahren. Die vorgenannten Nachweise können der Stadt Hemsbach nach vorheriger Zustimmung elektronisch übermittelt werden.
  • Der/die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, der Stadt Hemsbach den Beginn und das Ende der Tätigkeit, einen Wechsel in der Person des Betreibers sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes, vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.

 

§ 8 Fälligkeit

Die Übernachtungssteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und ist an die Stadt Hemsbach zu entrichten.

 

§ 9 Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 152 Abgabenordnung.

 

§ 10 Steueraufsicht und Außenprüfung

Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, beauftragte Mitarbeiter*innen der Stadt Hemsbach während den üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie der Nachprüfung von Anmeldungen, Einlass in die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

 

§ 11 Mitwirkungspflichten

Neben den Beteiligten haben auch Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen, Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art und andere Personen der Stadt Hemsbach die zur Feststellung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in einem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgen und welche Preise dafür zu entrichten sind.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    • a. entgegen § 7 Abs. 1 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
    • b. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung einer geänderten Steueranmeldung nicht nachkommt;
    • c. entgegen § 7 Abs. 3 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nachkommt oder diese Nachweise nicht für die dort bestimmte Frist aufbewahrt;
    • d. anzeigepflichtige Ereignisse nach § 7 Abs. 4 nicht fristgerecht anzeigt;
    • e. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind;
    • f. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 10 und 11 nicht nachkommt.
  • Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
    • a. gegenüber der Stadt Hemsbach über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
    • b. die Stadt Hemsbach pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

      Die Strafbestimmungen des § 7 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.
  • Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO

(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend