Bauleitplanung Stadt Hemsbach
Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße – B 3“
mit Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und Erhaltungssatzung
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) -
Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 25.07.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße - B 3“ mit Satzung zu örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowie Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt.
Der Bebauungsplan, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und die Erhaltungssatzung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung zu örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus nachfolgendem Lageplan:
Quelle: Stadt Hemsbach, unmaßstäblich
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan:
Quelle: Stadt Hemsbach, unmaßstäblich
Der Bebauungsplan „Gartenstraße – B3“ und die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften sowie die Erhaltungssatzung können bei der Stadt Hemsbach Hildastraße 12, 1. OG, Zimmer 1.06 (Bauverwaltung) während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und die Erhaltungssatzung einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Derzeit ist der Zugang zum Rathaus uneingeschränkt möglich. Auf Grund der nach wie vor anhaltenden COVID19-Pandemie, muss, entsprechend der aktuellen Lage, gegebenenfalls mit Einschränkungen gerechnet werden (Maskenpflicht, Zutritt nach Terminvergabe, Test- bzw. Impfnachweise u.ä.). Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt, als Aushang an den Eingängen der Verwaltungsgebäude oder auf telefonische Anfrage.
Der Bebauungsplan „Gartenstraße – B3“, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften sowie die Erhaltungssatzung mit Begründung können auch auf der Homepage der Stadt Hemsbach unter www.hemsbach.de unter der Rubrik „Verwaltung – Bauangelegenheiten – Bauleitplanung“ eingesehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach, beantragt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Soweit der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Hemsbach
Jürgen Kirchner
Bürgermeister