Satzung
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße
Nach § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL. I S 6334), als Neubekanntmachung des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBL. I S. 2414) in der Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach in der Sitzung vom 17.02.2020 folgende Veränderungssperre mit folgendem Satzungstext beschlossen:
§ 1 - Beschluss der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße“, Gemarkung Hemsbach, wird eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 353, 353/1 und 354 entsprechend dem Übersichtsplan.
§ 3 - Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen-stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baurechtsbehörde.
§ 4 - Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
§ 5 - Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 BauGB.
Hemsbach, den 09.07.2020
Jürgen Kirchner
Bürgermeister
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße“

Hinweis zu Entschädigungsansprüchen gem. § 18 Abs. 1 BauGB.
Wer einen Vermögensnachteil dadurch erlitten hat, dass die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder seit der ersten Zurückstellung gemäß § 15 Abs.1 BauGB andauert, hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß §18 Abs.1 S. 1 BauGB. Der zur Entschädigung Berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach beantragt. Auf das Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung nach Maßgabe der Fristen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB i.V. m. § 18 Abs.3 S.1 BauGB wird hingewiesen.