Vergnügungssteuersatzung
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 22. März 1999
mit Änderungen vom 22.10.2001 / 01.03.2004
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Hemsbach erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spiel- hallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
- Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
§ 3 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufstellung folgenden Kalendermonats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird.
- Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
§ 5 Erhebungsform und Steuersatz
- Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Sätzen und nach der Anzahl der Spielgeräte bzw. Spieleinrichtungen erhoben.
- Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
58.- €.
Hat ein Gerät mehrere Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.“ - Macht der Steuerschuldner (§ 3) glaubhaft, dass während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 7 Anzeigepflichten
- Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 sind der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
- Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 3) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, der Zeit- punkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
- Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 5 Abs. 3 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 3) innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen.
- Kommt der Anzeigepflichtige (Abs. 2) seiner Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 nicht nach, wird ein Zuschlag i.H.v. 10 % der festgestellten Jahressteuer erhoben.
§ 8 Übergangsvorschriften
- Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
- Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen sind innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt § 7 entsprechend.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.