Flurbereinigung Weinheim (K 4229) - Vorläufige Besitzeinweisung

Öffentliche Bekanntmachung
Rhein-Neckar-Kreis
Flurbereinigung Weinheim (K 4229)
Az.52.03 – 3110 / B 10.01
Vorläufige Besitzeinweisung
vom 11.09.2026
1. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Flurneuordnung- ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Weinheim (K 4229) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin wird insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke geregelt.
1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der
11.11.2026
festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.
1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.
2. Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom 05.10.2026 bis zum 13.11.2026 in den Rathäusern der Stadt Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach, in der Stadtbibliothek der Stadt Weinheim (Luisenstraße 5/1) sowie in der Ortsverwaltung Sulzbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Auf Antrag wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.
Am 07.10.2026, 14.10.2026 und am 21.10.2026 werden Beauftrage des Landratsamtes – Amt für Flurneuordnung – jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der alten Verwaltungsstelle Sulzbach (Nördliche Bergstraße 37, 69469 Weinheim) anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen.
Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3110) eingesehen werden.
2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Flurneuordnung- Muthstraße 4, 74889 Sinsheim gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.
2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.
3. Begründung
3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.
3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau der K 4229 sind viele der eingebrachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Muthstraße 4, 74889 Sinsheim)
gez. Neubert D.S.
Amtsleiter
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon 06221-522-5400
Telefax +49 6221 522-5454
E-Mail: