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10. August 2026
Geschäftsstelle Gemeinderat

Flurbereinigung Laudenbach (Obere Hassel) 2. vorläufige Anordnung

Wappen und Schriftzug "Rhein-Neckar-Kreis"

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
- Amt für Flurneuordnung -

Öffentliche Bekanntmachung Az.: 52.03 - 3111 - B 05.06

Flurbereinigung Laudenbach (Obere Hassel), Rhein-Neckar-Kreis

Vorläufige Anordnung Nr. 2
vom 04.08.2026

1. Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 24.11.2025 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Laudenbach (Obere Hassel) Folgendes angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
                               01.10.2026
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 01.08.2026 in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).


2. Besitzzuweisung


Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Laudenbach (Obere Hassel) wird ab
                              01.10.2026
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten. Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt wie der Boden verwendet wird. Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.


3. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen


a) Wesentliche Grundstücksbestandteile
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume, bauliche Anlagen) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ vom 07.08.2026 nachgewiesen. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 2).
Für zu entfernende Zäune wird keine Entschädigung gewährt. Den jeweiligen Eigentümern bleibt vorbehalten, diese auf eigene Veranlassung zu entfernen.


b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 31.12.2026 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung -, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung - nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.

c) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 3 b) erhalten:
- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).


d) Auszahlung                                                                                                                                                                                Die nach Nr. 3 a) festgesetzten Geldabfindungen und die nach Nr. 3 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.


4. Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen die vorläufige Anordnung (Ziffer 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Ziffer 3 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.


5. Begründung


Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 07.09.2011 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 08.10.2025 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 24.11.2025 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
Die Geldabfindungen für wesentliche Bestandteile nach Ziffer 3 a) werden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden.


6. Vollziehungsanordnung


Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr. 1) angeordnet.
7. Begründung zur Vollziehungsanordnung
Die sofortige Vollziehung muss angeordnet werden, da die Durchführung der Maßnahmen nur zu bestimmten Jahreszeiten aus Gründen des Artenschutzes (ökologische Bauzeitenbeschränkung) durchgeführt werden können. Für weitere Maßnahmen sind ebenfalls ökologische Bauzeitenbeschränkungen einzuhalten. Selbst geringfügige Abweichungen vom Bauzeitenplan würden zu Verzögerungen von mindestens einem Jahr für die Fertigstellung der Baumaßnahmen führen. Hierfür ist die Flächenbereitstellung dringend erforderlich. Die Finanzierung ist gesichert, im Haushaltsplan ist der folgende Bau der Maßnahmen ebenfalls abgesichert. Die Maßnahmen werden mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Sie ist somit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtlich begründet und von der Sache her dringend erforderlich
Hinweise

- Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1) und das Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile (siehe Nr. 3a)) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Laudenbach aus.
-  Auskünfte werden im einmonatigen Zeitraum der Auslegung telefonisch oder persönlich nach Terminvereinbarung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung unter Tel.-Nr. 06221 / 522-5431 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gegeben.
- Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3111) eingesehen werden.

Sinsheim, den 31.07.2026


Gez. A. Neubert; LVD                                   D.S.


Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 06221-522-5400
Telefax: 06221-522-5454
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.