Rechtsverordnung der Stadt Hemsbach über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der Schaustellerbetriebe im Kerwegebiet
Öffentliche Bekanntmachung
Rechtsverordnung der Stadt Hemsbach über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der Schaustellerbetriebe im Kerwegebiet
Aufgrund § 8 Landesgaststättengesetz - LGastG i.d.F. vom 02.12.2025 (GBl Nr. 119), und § 18 des Gaststättengesetzes i.d.F. vom 20.11.1998 (BGBL.I S.2246) erlässt die Stadt Hemsbach folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Beginn der Veranstaltungen, Ende Musikübertragung, Ausschankende, Sperrzeit
Die Betriebszeiten, Musikübertragungszeiten im Freien und Sperrzeiten werden wie folgt festgesetzt:
Beginn Musikende Ausschankende Sperrzeit
Freitag, 31.07. 18:00 Uhr 00:30 Uhr (Sa.) 01:00 Uhr (Sa.) 01:30 Uhr (Sa.)
Samstag, 01.08. 15:00 Uhr 00:30 Uhr (So.) 01:00 Uhr (So.) 01:30 Uhr (So.)
Sonntag, 02.08. 11:00 Uhr 23:30 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr (Mo).
Montag, 03.08. 09:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr (Die.) 01:00 Uhr (Die.)
§ 2 Auflagen
I) Der Kerwebetrieb ist durch den Betreiber der Straußwirtschaften und den Schaustellern an den unter § 1 genannten Tagen und Betriebszeiten in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten.
II) Die Betreiber und die Verkäufer von Getränken (Schausteller, Vereine und Straußwirtschaften) erheben für Gläser und Flaschen mind. 2 € Glas-/Flaschenpfand.
III) Die Betreiber und die Verkäufer von Getränken (Schausteller, Vereine und Straußwirtschaften) erheben für Getränkedosen (Leichtmetalldosen) mind. das gesetzlich vorgeschriebene Pfand.
IV) Betreiber von Ständen, Straußwirtschaften und Fahrgeschäften unterwerfen sich der Kerwesatzung in ihrer aktuell geltenden Form und erhalten gesonderte Hinweise im Umgang mit lärmverursachenden Gerätschaften.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
I) Ordnungswidrig handelt, wer
a) ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen;
b) Als Anbieter von Speisen- und Getränken mit vorübergehender Wirtschaftserlaubnis, innerhalb der genannten Betriebszeiten (Beginn und Sperrzeit) den Betrieb geschlossen hält und keine Speisen und Getränke anbietet;
c) Als Anbieter von Speisen- und Getränken außerhalb der genannten Betriebszeiten (Beginn und Sperrzeit), Speisen und Getränke anbietet;
d) Für die Abgabe von Gläsern und Flaschen nicht mindestens 2 € Glas- oder Flaschenpfand erhebt;
e) Für die Abgabe von Getränkedosen nicht mindestens das gesetzlich vorgeschriebene Pfand erhebt.
II) Ordnungswidrigkeiten welche aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen werden
können mit einer Geldbuße zwischen 50,00 Euro und 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hemsbach, den 10.07.2026
Gez.
Jürgen Kirchner
Bürgermeister