Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

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13.00 - 15.30 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

09. Juli 2026
Geschäftsstelle Gemeinderat

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Hemsbach vom 26.11.1999, zuletzt geändert am 30.09.2024

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.06.2026 folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Hemsbach vom 26.11.1999, zuletzt geändert am 30.09.2024

beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Hemsbach vom 26.11.1999 wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 15  Kostentragung bei Hausanschlussleitungen

(1) Der Anschlussnehmer hat der Stadt zu erstatten:

1. Die Kosten der Herstellung der notwendigen Hausanschlussleitungen und die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlussleitungen, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst wurden.

2. Die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.


§ 35  Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter Geschossfläche (§ 28) 4,09 EUR.

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer

§ 41  Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) 3 u.5) 7 u. 10 20 30 m³/h
Nenndurchfluss (QN) 1,5 u. 2,5 3,5 u. 5(6) 10 15 m³/h
EUR (netto)/Monat 1,53 3,84 6,15 9,60
EUR (brutto, einschließlich 7% Umsatzsteuer)/Monat 1,6371 4,1088 6,5805 10,2720

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

§ 42  Verbrauchsgebühren

Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,89 EUR (netto) bzw. 2,0223 EUR (brutto, einschließlich 7% Umsatzsteuer)

§ 46  Vorauszahlungen

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

§ 47  Fälligkeit

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden Jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 53  Umsatzsteuer

ersatzlos gestrichen

§ 53 Übergangsbestimmungen

Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.


Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Hemsbach, den 26.06.2026

Jürgen Kirchner
Bürgermeister