Katzenschutzverordnung
Verordnung der Stadt Hemsbach zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) vom 18. März 2024
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) durch Art. 105 PersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsG (MoPeG) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet:
- 1 Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Hemsbach zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Hemsbach (Schutzgebiet).
- 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und
deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2. freilebende Katze eine Katze, die nicht (mehr) von einem Menschen gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn es sich um offensichtlich verwilderte Hauskatzen handelt oder wenn die Umstände der Auffindesituation und zusätzliche Indizien, wie das Verhalten und der Allgemeinzustand der Katze, eindeutig darauf schließen lassen, dass der Halter die Katze ausgesetzt hat oder dass das Tier von einer ausgesetzten Katze abstammt,
3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine oder auch mehrere natürliche Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt/ausüben und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt /tragen (Haltungsperson),
4. Halterkatze die Katze einer Haltungsperson.
5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist. Unkontrollierter freier Auslauf wird gewährt, wenn die Katze sich ganz überwiegend frei bewegen kann und weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person jederzeit auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen kann.
- 3 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
(1) Haltungspersonen müssen freilaufende Halterkatzen kennzeichnen und registrieren lassen, bevor ihnen unkontrollierter freier Ausgang im Schutzgebiet gewährt wird.
(2) Die Kennzeichnung muss fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines
elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm oder mittels Ohrtätowierung auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt erfolgen.
(3) Die Registrierung muss erfolgen, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Haltungsperson von dieser in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer / personenverschiedene Eigentümerin hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
- 4 Maßnahmen gegenüber freilaufenden Halterkatzen
(1) Ist eine angetroffene freilaufende Halterkatze entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt oder ein/e von ihr Beauftragte/r die Katze durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kennzeichnen und kastrieren sowie im Anschluss registrieren lassen.
(2) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer/ personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
- 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
Die zuständige Behörde oder ein/e von ihr Beauftragte/r können freilebende Katzen durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kennzeichnen, kastrieren und im Anschluss registrieren lassen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
- 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO BW genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO BW geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hemsbach, den 17.09.2025
Gez.
Jürgen Kirchner
Bürgermeister