Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.30 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

30. Juni 2025
Geschäftsstelle Gemeinderat

Amtliches Ergebnis zur Wahl des Jugendgemeinderats

Öffentliche Bekanntmachung
Amtliches Ergebnis zur Wahl des Jugendgemeinderates

Gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 11 der Satzung über die Bildung eines Jugendgemeinderates in Hemsbach stellt die Wahlkommission das amtliche Endergebniss fest.

Nach Abschluß der Wahl beschloss die Wahlkommission in öffentlicher Sitzung am 29. Juni 2025 folgendes amtliches Endergebnis:

a) Es wurden 79 Stimmzettel abgegeben.
b) 2 Stimmzettel mit 0 und 12 Stimmen war ungültig.
c) von den gültigen 77 Stimmzetteln entfielen auf die einzelnen Bewerber 682 Stimmen wie folgt:

1. Konietzny, Kai           83 Stimmen
2. Florschütz, Belana       67 Stimmen
3. Eroglu, Ceyda-Can        66 Stimmen
4. Follo, Caitlin           64 Stimmen
5. Bergmann, Emily          55 Stimmen
6. Tchagbele, Faizrou       55 Stimmen
7. Dugimont, Fenelon        49 Stimmen
8. Gören, Ece               49 Stimmen
9. Grünewald, Jana          46 Stimmen
10. Lautenschläger, Emma    44 Stimmen
11. Liebe, Emma             35 Stimmen
12. Reder, Janie            27 Stimmen
13. Matijevic, Colin        22 Stimmen
14. Lenz, Erik              20 Stimmen

Die vorgenannten Bewerber-/ innen Nr. 1 bis 11 sind deshalb zum Jugendgemeinderat gewählt.

Gemäß § 31 Abs. 1 KomWG kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Ein-spruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

Hemsbach, den 29. Juni 2025.
Gez.
Jürgen Kirchner
Bürgermeister