Hebesatzsatzung der Stadt Hemsbach 30.09.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Hebesatzsatzung der Stadt Hemsbach
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach am 30.09.2024 folgende
Satzung
Hebesatzsatzung der Stadt Hemsbach
beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Stadt Hemsbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte Stadt Hemsbach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Hemsbach.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
- für die Grundsteuer
- für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 730 v.H.,
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 170 v.H.,
- für die Gewerbesteuer auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Hemsbach, den 01.10.2024
gez.
Jürgen Kirchner
Bürgermeister